Mit dem vollständigen in Kraft treten des Gesetzes Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts am 19. Juli 2005 wurde das Pfandbriefgesetz (PfandBG) neu eingeführt (Art. 1) und das Hypothekenbankgesetz (HBG) aufgehoben (Art. 18).
Zum Begriff Beleihungswert und Marktwert gibt §16 Abs. 2 PfandBG folgendes wider: "Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt." (Quelle: Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22. Mai 2005, BGBl. I Nr. 29, S. 1373 ff.)
Die Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV wurde am 22. Mai 2006 in ihrer endgültigen Fassung im Bundesgesetzblatt I Nr. 24 auf Seite 1175 veröffentlicht. Sie trat zum 1. August 2006 in Kraft.
Die nach § 13 HBG von den Kreditinstituten bisher aufgestellten und von der BAFin genehmigten Wertermittlungrichtlinien wurden mit der BelWertV unwirksam.
Der Beleihungswert findet nicht nur bei den bankinternen Kreditentscheidungen Verwendung. Er ist auch die Grundlage für die Einstufung einer Forderung als Realkredit nach KWG sowie bei der Anrechnung von stillen Reserven in Immobilien für das Eigenkapital der Banken. In der alten Fassung des Hypothekenbankgesetzes wird davon ausgegangen, dass 3/5 des Beleihungswertes als sichere Grundlage in den Deckungsstock aufgenommen werden können. In der Wirtschaftsprüfung wurde daher als Maßstab für die Angemessenheit der Beleihungswerte untersucht, inwieweit bei Verwertungen mindestens 60 % der Beleihungswerte erlöst wurden (im Wege der freihändigen Verwertung oder Zwangsversteigerung werden im Regelfall nicht die jeweiligen Marktwerte als Preis erzielt).